Die von der Vorinstanz vorgenommene Aufrechnung verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Beschwerdeführerin habe die Position "kurzfristig gehaltene Aktiven mit Börsenkurs" per 31. Dezember 2017 nach der gleichen Methode bilanziert und bewertet wie per 31. Dezember 2016 und 2015. Mit anderen Worten würden im Vergleich zu den Vorperioden gleichbleibende Verhältnisse vorliegen. Entsprechend habe die Beschwerdeführerin davon ausgehen dürfen, dass die streitige Bilanzposition steuerlich gleich behandelt werde wie in den Vorperioden.