Somit sei der Vorinstanz bereits anlässlich der Veranlagung der Steuerperioden 2015 und 2016 bekannt gewesen, dass der Buchwert der betreffenden Bilanzposition tiefer sei als die Anschaffungskosten. Der Differenzbetrag hätte schon damals aufgerechnet werden müssen, zumal zu jenem Zeitpunkt die Entdeckung vorgelegen habe. Die Steuerverwaltung habe indes auf eine Aufrechnung verzichtet.