3. Die Beschwerdeführerin lässt darlegen, sie sei Eigentümerin von Wertschriften, die an der Börse gehandelt würden. Anlässlich der Veranlagung der Steuerjahre 2015 und 2016 sei die Bilanzposition "kurzfristig gehaltene Aktiven mit Börsenkurs" von der Beschwerdegegnerin einlässlich geprüft worden. Die Beschwerdeführerin habe der Steuerverwaltung explizit mitgeteilt, dass die Wertschriften zu den Anschaffungskosten bzw. tieferen Marktwerten bilanziert würden. Somit sei der Vorinstanz bereits anlässlich der Veranlagung der Steuerperioden 2015 und 2016 bekannt gewesen, dass der Buchwert der betreffenden Bilanzposition tiefer sei als die Anschaffungskosten.