Seite 3 2. Gemäss Art. 68 StG ist Gegenstand der Gewinnsteuer der Reingewinn. Nach Art. 69 Abs. 1 StG setzt sich der steuerbare Reingewinn namentlich zusammen aus allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rücklagen für Forschung und Entwicklung sowie Rückstellungen (Ziff. 2 lit. b).