Mit Verfügung vom 17. Februar 2021 hob das Obergericht die Sistierung des Verfahrens auf und setzte gleichzeitig der Beschwerdeführerin Frist an, um sich zum Wiedererwägungsentscheid der Vorinstanz zu äussern (act. 10). Die Beschwerdeführerin nahm am 25. Februar 2021 Stellung (act. 11). Nachdem sich die Vorinstanz dazu mit Schreiben vom 11. März 2021 hatte vernehmen lassen (act. 13), folgte seitens der Beschwerdeführerin am 31. März 2021 ein weiteres Schreiben mit einer Stellungnahme (act. 16). Die Vorinstanz verzichtete auf eine neuerliche Inanspruchnahme des rechtlichen Gehörs.