Die Steuerverwaltung erläuterte in dem nämlichen Entscheid, der Eventualstandpunkt der Beschwerde habe sich als korrekt erwiesen, weshalb hiermit eine Wiedererwägung des Einspracheentscheids erfolge. Die Steuerverwaltung verfügte letztlich, dass der steuerbare und satzbestimmende Gewinn Fr. 1'675'600.-- und das steuerbare und satzbestimmende Kapital Fr. 21'290'000.-- betrage (act. 9). Mit Verfügung vom 17. Februar 2021 hob das Obergericht die Sistierung des Verfahrens auf und setzte gleichzeitig der Beschwerdeführerin Frist an, um sich zum Wiedererwägungsentscheid der Vorinstanz zu äussern (act. 10).