Seite 2 Wiedererwägung des angefochtenen Einspracheentscheids prüfen (act. 6). Im Zuge der nämlichen Eingabe sistierte das Obergericht das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 8. Februar 2021 vorläufig (act. 7). Der Wiedererwägungsentscheid der Vorinstanz mit Redaktionsdatum vom 9. Februar 2021 ging dem Obergericht am 12. Februar 2021 zu. Die Steuerverwaltung erläuterte in dem nämlichen Entscheid, der Eventualstandpunkt der Beschwerde habe sich als korrekt erwiesen, weshalb hiermit eine Wiedererwägung des Einspracheentscheids erfolge.