B. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2020 erhob die Steuerpflichtige, vertreten durch AA., Beschwerde beim Obergericht. Die Beschwerdeführerin stellte damals grundsätzlich das eingangs zitierte Rechtsbegehren, darüber hinaus jedoch noch den Eventualantrag, es sei festzustellen, dass der steuerbare und satzbestimmende Gewinn Fr. 1'675'600.-- und das steuerbare und satzbestimmende Kapital Fr. 21'290'000.-- betrage (act. 1). Nachdem die Verfahrensleitung die Vorinstanz zu einer Vernehmlassung aufgefordert hatte, teilte diese mit Schreiben vom 4. Februar 2021 mit, die kantonale Steuerverwaltung werde eine