Dabei nahm sie unter anderem eine Aufrechnung wegen geschäftsmässig nicht begründeter Rückstellungen [Wertberichtigung auf den Aktiven mit Börsenkurs] in der Höhe von Fr. 1'173'403.-- vor (act. 14.2). Eine seitens der Steuerpflichtigen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 10. November 2020 ab. Für das Jahr 2017 setzte die Steuerverwaltung dabei folgende steuerbaren Faktoren fest: steuerbarer Gewinn: Fr. 1'684'600.--; steuerbares Kapital Fr. 21'299'000.-- (act. 14.4).