Auslagen für einzelne Untersuchungsmassnahmen, wie sie im Bundessteuerrecht für eine Kostenauflage angeführt werden, sind bei der Vorinstanz nicht angefallen, so dass, insoweit der Bundessteuerbereich betroffen ist, sich die Kostenauflage von Fr. 2‘000.-- an den Angeschuldigten noch nicht begründen lassen würde. Nachdem gemäss kantonalem Recht allerdings eine Überbindung einer allgemeinen Gebühr bis maximal Fr. 2‘000.-- vorgesehen ist, erscheint die Festsetzung der Kosten für die hier in Frage stehende Strafverfügung auf diesen Maximalbetrag insgesamt betrachtet dennoch nicht überhöht, nachdem notabene zwei Steuerperioden in