d. Die von der Vorinstanz verfügte Kostenauflage an den Angeschuldigten betrifft nebst (offenbar bereits bezahlten) Kopierkosten von Fr. 50.-- soweit ersichtlich keine konkreten Untersuchungshandlungen der Steuerverwaltung, sondern stellt eine Gebühr für die allgemeine Tätigkeit der Steuerverwaltung dar. Die Vorinstanz konnte im konkreten Fall auf eigene Untersuchungen weitgehend verzichten und sich stattdessen bei Beurteilung des in Frage stehenden Sachverhalts namentlich auf die Untersuchungsergebnisse der ASU stützen, die diese in einem ausführlichen Bericht abgehandelt hatte (KStV.AR.act. 1).