Seite 38 dessen Ehefrau spielt für diesen Schluss gar keine Rolle, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Die Vorinstanz ist unter Würdigung der aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeschuldigten und seiner Ehefrau (vgl. dazu Strafverfügung, S. 16, Ziff. 117) zum nachvollziehbaren und seitens des Angeschuldigten unbestritten gebliebenen Schluss gelangt, dass die ihm auferlegten Bussen problemlos beglichen werden könnten.