Seite 36 d. Die Vorinstanz hat ihre Bussenbemessung in KStV.AR.act. 28 dargelegt. Ausgehend von den auf den Angeschuldigten entfallenden Nachsteuern im Betrag von Fr. 30‘670.-- bei den Staats- und Gemeindesteuern 2009 und 2010 bzw. Fr. 13‘053.03 auf den Angeschuldigten entfallende Nachsteuern beim Bund 2009 und 2010 ermittelte sie einen Bussenbetrag von Fr. 46‘000.-- mit Bezug auf die Hinterziehung der Staats- und Gemeindesteuern 2009 und 2010 bzw. einen Bussenbetrag von Fr. 19‘500.-- mit Bezug auf die Hinterziehung der direkten Bundessteuer 2009 und 2010.