Von dieser Schlussfolgerung ausgenommen bleibt lediglich die dem Angeschuldigten und seiner Ehefrau vorgeworfene Steuerhinterziehung im Betrag von insgesamt Fr. 4‘253.95 im Zusammenhang mit der Übernahme der Kosten des von D. und dessen Partnerin absolvierten Porsche-Fahrtrainings, nachdem sich der Treuhänder hier offensichtlich selbst begünstigt hat, ohne dass ein konkretes Zutun des Angeschuldigten ersichtlich wäre. Da der Angeschuldigte hier selber ausdrücklich Fahrlässigkeit anerkennt, ist er bezüglich der ihm in diesem Zusammenhang als geldwerte Leistung zugerechneten Fr. 2‘126.95 aber immerhin wegen fahrlässiger Steuerhinterziehung zu bestrafen.