Insgesamt wurde bei den Ehegatten im Rahmen des Nachsteuerverfahrens ein Vermögen von über Fr. 3 Mio. in der Steuerperiode 2009 bzw. annähernd Fr. 2 Mio. in der Steuerperiode 2010 nachbesteuert. Dabei berücksichtigte die Vorinstanz unter anderem dem Angeschuldigten zugerechnete Aktien mit einem Vermögenssteuerwert von Fr. 1‘xxx'xxx.-- (die andere Hälfte der Aktien wurde als Vermögen seiner Ehefrau berücksichtigt; vgl. dazu ASU-Bericht, KStV.AR.act. 1, S. 14, Ziff. 3.1.3; Strafverfügung, S. 13, Ziff. 101 ff.).