Das Obergericht zieht hierzu Folgendes in Erwägung: Bei einer Gesamtwürdigung der Umstände ist mit der Vorinstanz auch in diesem Zusammenhang von Eventualvorsatz des Angeschuldigten auszugehen: Als ihm nämlich vom Steuerberater die Steuererklärung zur Unterschrift vorgelegt wurde, war - wie bereits erwähnt - nicht nur erkennbar, dass die deklarierten Einkommens- und Vermögensverhältnisse erheblich von den tatsächlichen Verhältnissen abwichen, sondern auch, dass verschiedene geldwerte Vorteile, die durch eine Verbuchung zu Lasten der C. erzielt worden waren, in der Steuererklärung beim persönlichen Einkommen fehlten.