Der Angeschuldigte macht aber geltend, es liege in subjektiver Hinsicht nicht eventualvorsätzliches Handeln vor, sondern lediglich Fahrlässigkeit. Die Rechnung sei mit der Instruktion der korrekten Verbuchung an D. übergeben worden und hätte im Privatkonto des Angeschuldigten verbucht werden müssen. D. habe die Rechnung treuwidrig zu Lasten des Geschäftsaufwands der C. verbucht und die geldwerte Leistung bei der Erstellung der Steuererklärung nicht deklariert. Da der geringe Betrag zudem ohnehin nicht weiter auffalle, weder in der Buchhaltung der C. noch in der persönlichen Steuererklärung, spreche dies ebenfalls für Fahrlässigkeit.