Per 12. März 2010 verbuchte die C. im Konto 6660 Taxi/Bahn/Flugticket den Betrag von Fr. 861.--. Die Buchung betraf nachweislich eine Flugreise über ein Wochenende von CH-AT und konnte dem Angeschuldigten sowie einem der Söhne seiner Ehefrau zugeordnet werden (vgl. dazu KStV.AR.act. 1, S. 49, Ziff. 3.3.18 sowie Strafverfügung, S. 12, Ziff. 86 ff.).