Es ist widersprüchlich, wenn der Angeschuldigte nun plötzlich vorbringt, es könne gar nicht per se davon ausgegangen werden, dass das Fernsehgerät ausschliesslich der privaten Nutzung gedient habe. Seine diesbezüglich sehr allgemein gehaltene Argumentation ist jedenfalls unter den gegebenen Umständen kein ausreichendes Indiz dafür, dass es sich in Wirklichkeit beim Erwerb des Fernsehgeräts um eine geschäftliche Anschaffung für die C. gehandelt habe: