Der Angeschuldigte bestreitet den von der ASU erstellten Sachverhalt ausdrücklich nicht und anerkennt damit grundsätzlich die bei seinem Einkommen aufzurechnende geldwerte Leistung im Betrag von Fr. 1‘801.15 (die andere Hälfte des insgesamt beim Ehepaar aufgerechneten Betrags von Fr. 3‘602.25 wurde dem Einkommen der Ehefrau des Angeschuldigten zugerechnet). Er macht aber geltend, die Verbuchung der Rechnung zu Lasten der C. sei durch D. vorgenommen worden. Dieser sei instruiert gewesen, die Verbuchungen korrekt vorzunehmen, weshalb dem Angeschuldigten kein Eventualvorsatz, sondern nur fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden könne.