Per 15. Dezember 2010 aktivierte die C. ein Samsung Fernsehgerät im Betrag von Fr. 3‘602.25 im Konto 1540 EDV (vgl. KStV.AR.act. 26; Rechnungsbetrag ohne Mehrwertsteuer). Die das Fernsehgerät betreffende Rechnung der S. war auf den Namen der C. ausgestellt. Gemäss ASU-Bericht handelte es sich allerdings um ein Gerät, welches im Wesentlichen der privaten Nutzung im Wohnbereich diente. Entsprechend war nicht nur die Verbuchung über die C. zu korrigieren, sondern der Betrag war als geldwerte Leistung dem Einkommen des Ehepaars zuzurechnen (KStV.AR.act. 1, S. 49, Ziff. 3.3.16; ferner auch Strafverfügung, S. 11, Ziff. 77 ff.).