sönlich vor Ort ausgelesen haben dürften, die Rechnungen nicht auf ihren Namen, sondern auf den Namen der C. ausstellen lassen (obschon später anerkannt wurde, dass es sich nicht um Büromöbel für die Firma, sondern um Möbel für den Privatgebrauch handelte). Es kann unter diesen Umständen weder ernsthaft behauptet werden, der Angeschuldigte und seine Ehefrau hätten nicht um den Möbelkauf gewusst, noch ist schlüssig, weshalb sie die Rechnungen auf den Namen der C. hätten ausstellen lassen, wenn sie diese klar privaten Ausgaben nicht zu Lasten der Unternehmung hätten abwickeln wollen, um sich damit einen persönlichen Vorteil zu verschaffen.