Die Rechnungen für die hier in Frage stehenden Möbel seien D. mit der Instruktion der korrekten Verbuchung über das Privatkonto bei der C. übergeben worden. Es liege daher kein vorsätzliches Handeln des Angeschuldigten vor, sondern es könne nur auf Fahrlässigkeit erkannt werden. Im Übrigen bestehe ohnehin die Möglichkeit, dass die Wohnmöbel zur Einrichtung des Besprechungszimmers am damaligen Wohnsitz des Ehepaars in F. verwendet worden seien. Das Obergericht zieht hierzu Folgendes in Erwägung: