Seite 23 Kenntnis von den Vorgängen gehabt, weshalb er die geldwerte Leistung für die privaten Kreditkartenbezüge gar nicht habe erkennen können. Da D. auch die persönliche Steuererklärung des Angeschuldigten und dessen Ehefrau erstellt habe, sei davon auszugehen, dass er seine Steueroptimierungsmodelle auch in den privaten Steuererklärungen vollzogen habe. Dem Angeschuldigten könne einzig vorgeworfen werden, D. zu wenig zu kontrolliert zu haben. Dies spreche für Fahrlässigkeit. Das Obergericht zieht hierzu Folgendes in Erwägung: