Der Angeschuldigte bestreitet nicht, dass ihm eine geldwerte Leistung im Betrag von Fr. 50‘000.-- aufzurechnen und ordentlich nachzubesteuern war (die andere Hälfte der Fr. 100‘000.-- wurde beim Einkommen der Ehefrau aufgerechnet). Er anerkennt ausdrücklich, dass der objektive Tatbestand einer Steuerhinterziehung erfüllt wurde, macht aber auch hier geltend, es könne ihm kein vorsätzliches Handeln vorgeworfen werden. Zwar habe er auch private Kreditkartenbezüge getätigt, er habe D. aber die Instruktion gegeben, dass private Kreditkartenbezüge korrekt über sein Privatkonto verbucht werden sollen.