Eine Zahlung bzw. tatsächlicher Geldfluss an die R. erfolgte im Anschluss nicht. Zu Art und Umfang der Leistung oder durch wen überhaupt Leistungen erbracht worden sein sollen, bestehen keine Unterlagen. Über das Konto 2010 wurden sowohl geschäftliche Kreditkartenbezüge verbucht als auch die durch die Kreditkarteninstitute in Rechnung gestellten Privatbezüge (nebst weiteren Privatbezügen, z.B. Bezüge ab Bankkonti, Kauf eines Flügels). Bei der R. wurde die Rechnung schliesslich ohne Einfluss auf ihren steuerbaren Gewinn verbucht (siehe im Einzelnen zum Sachverhalt KStV.AR.act. 1, S. 47 f., Ziff. 3.3.13 sowie Strafverfügung, S. 8, Ziff. 54 ff.).