keinerlei persönlicher Bezug zum Angeschuldigten ersichtlich ist. Auch die Vorinstanz räumt ein, dass sich D. diese Belege ohne weiteres selbst beschaffen konnte. Anders als bei den übrigen zu beurteilenden Positionen ist hier weder erwiesen, dass der Angeschuldigte die betreffende Rechnung je persönlich in den Händen gehalten hätte, noch bestehen konkrete Indizien dafür, dass eine Anweisung, D. durch Verbuchung dieser Rechnung über die C. zu begünstigen, vom Angeschuldigten und dessen Ehefrau kommen musste.