Zwar hatten die von der ASU festgestellten Transaktionen bei der C. keinen Einfluss auf deren Erfolgsrechnung und es ergaben sich dort entsprechend auch keine steuerlichen Korrekturen in diesem Zusammenhang, die ASU gelangte aber zum Schluss, dass sowohl die Zahlung der I. im Betrag von Fr. 67‘400.-- direkt zugunsten der Ehefrau des Angeschuldigten als auch die Zahlung im Betrag von Fr. 199‘888.-- zugunsten O. richtigerweise dem Einkommen des Angeschuldigten und dessen Ehefrau zuzurechnen war und entsprechend hätte versteuert werden müssen (vgl. zum Sachverhalt im Einzelnen auch ASU-Bericht, KStV.AR.act. 1, Ziff. 3.3.11; Strafverfügung, S. 6, Ziff.