In diesem Fall ist ein anderer Beweggrund als eine zumindest in Kauf genommene Steuerhinterziehung ebenfalls nicht denkbar. Von dieser in Kauf genommenen Steuerhinterziehung ist auch die nicht deklarierte geldwerte Leistung von Fr. 9‘906.35 im Zusammenhang mit den Honorarrechnungen für die Rechtsberatung in Deutschland betroffen.