Nachdem der Angeschuldigte einen solchen allerdings ausdrücklich bestreitet, erweist es sich zwar als faktisch kaum möglich, ihm diesen direkten Vorsatz nachzuweisen, selbst wenn dieser bei einer Gesamtwürdigung der Umstände naheliegend erscheint - was die Vorinstanz wohl mit dem Hinweis, sein Handeln liege „nahe an der Grenze zum direkten Vorsatz“ zum Ausdruck bringen will. Dem Angeschuldigten ist aber mit der Vorinstanz zumindest eventualvorsätzliches Handeln vorzuwerfen: