Dieser Umstand war für den Angeschuldigten ohne weiteres erkennbar. Hätte er, als ihm die Steuererklärung zur Unterschrift vorgelegt wurde, spätestens jetzt genauer geprüft, wie es zu dieser erheblichen Abweichung der Deklaration von den tatsächlichen Verhältnissen kommt, wäre ihm unter anderem auch bezüglich der Honorarrechnungen für die Rechtsberatungskosten - zumal er ja selber angibt, den Treuhänder konkret angewiesen zu haben, die Rechnungen korrekt über sein Privatkonto zu verbuchen - ebenfalls ohne weiteres aufgefallen, dass hier eine nicht geschäftsmässig begründete Verbuchung zu Lasten der Firma vorgenommen und die ihm damit zukommende geldwerte Leistung (wobei es sich nicht um