Die Rechnungen seien nämlich mit der Instruktion der korrekten Verbuchung über das Privatkonto übergeben worden. Ausserdem werde der Tatbestand der Steuerhinterziehung ohnehin nicht mit der Übergabe der Rechnungen, sondern erst mit der Verbuchung als Aufwand erfüllt. Dass D. die Rechnungen statt dem Privatkonto des Angeschuldigten dem Geschäftsaufwand der C. belastet habe, habe der Angeschuldigte in der Jahresrechnung nicht erkennen können. Aus diesem Grund habe er auch von der Nichtdeklaration der geldwerten Leistung in der persönlichen Steuererklärung nichts wissen können. Die Nichtdeklaration sei nicht vorsätzlich, sondern aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit erfolgt.