Gestützt auf die Erkenntnisse im ASU-Bericht stellte die Vorinstanz fest, dass die C. u.a. im Geschäftsjahr 2009 mehrere Honorarrechnungen deutscher Anwaltskanzleien verbucht hatte. Im Rahmen der ASU-Einvernahme (KStV.AR.act. 27, S. 11, Ziff. 51 f.) erklärte der Angeschuldigte auf die Frage, weshalb in den Geschäftsjahren 2006 bis 2009 in Deutschland die betroffenen Rechtsberatungskosten angefallen seien: