2.8 Wurden von einer steuerpflichtigen Person verschiedene Steuerfaktoren hinterzogen, sind mit Bezug auf die einzelnen Faktoren allfällige Unterschiede hinsichtlich des Verschuldens zu berücksichtigen und es ist gegebenenfalls auch hinsichtlich des Zeitverlaufs zu differenzieren: Wurde z.B. eine bestimmte Position anfänglich noch fahrlässig nicht deklariert, kann in späteren Steuerperioden bezüglich desselben Betreffnisses schliesslich vorsätzliche Hinterziehung vorliegen (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., N. 41 zu Art. 175 DBG).