Während dem Angeschuldigten im konkreten Fall bei der Auswahl von D. zum persönlichen Steuerberater zwar kein Vorwurf gemacht werden kann, da er angesichts dessen Ausbildung und Auftreten grundsätzlich darauf vertrauen durfte, er weise die nötigen Fähigkeiten für die korrekte Ausführung eines Treuhand- und Steuerberatungsmandats auf, ändert dies nichts daran, dass er bei der Abgabe der persönlichen Steuererklärung dennoch verpflichtet war, mit der nötigen Sorgfalt vorzugehen, um sicherzustellen, dass die Angaben in der eingereichten Steuererklärung schliesslich auch wahr und vollständig sind. Der Angeschul-