163 Abs. 1 StG; Art. 126 Abs. 1 DBG). Wird das Ausfüllen der Steuererklärung einem Steuerberater übertragen, bedeutet dies daher nicht, dass die steuerpflichtige Person deshalb nicht weiterhin selber gemäss dieser gesetzlichen Bestimmungen dafür die Verantwortung trägt, dass die bei der Steuerbehörde eingereichte Steuererklärung wahrheitsgetreu und vollständig ist: Die steuerpflichtige Person trifft auch bei Zuhilfenahme der Dienste Dritter bei der Erstellung der Steuererklärung die gleiche, allgemeine hohe Sorgfaltspflicht, wie wenn sie selbst gehandelt hätte.