Vermögenssteuern wurden auch hier zunächst gar keine erhoben. Im Nachsteuerverfahren wurden die Werte schliesslich auf über Fr. 2xx‘xxx.-- steuerbares Einkommen bei den Staats- und Gemeindesteuern bzw. über Fr. 2xx‘xxx.-- steuerbares Einkommen bei der direkten Bundessteuer sowie auf ein steuerbares Vermögen von annähernd Fr. 2 Mio. korrigiert (vgl. dazu Unterlagen in KStV.AR.act. 4).