der Täter braucht den Eintritt des Erfolgs dabei nicht begünstigt zu haben. Nach Auffassung des Bundesgerichts ist Eventualvorsatz in Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit im Allgemeinen umso eher zu bejahen, je höher die für den Täter erkennbare Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Erfolgs anzusetzen und als je bedeutender die Sorgfaltspflichtsverletzung zu würdigen ist (SIEBER/MALLA, a.a.O., N. 32 ff. zu Art. 175 DBG).