Eine absolute Gewissheit über die Schuld der betroffenen Person wird allerdings nicht verlangt (Urteil des Bundesgerichts 2C_298/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 3.2.2 m.w.H.): Auch bei Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo genügt es, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass sich die einer Steuerhinterziehung beschuldigte Person der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Angaben bewusst war.