12 Abs. 3 StGB). Das Mass der von einer Person allgemein zu erwartenden Sorgfalt beurteilt sich nach dem, was von einer besonnen und umsichtig handelnden Person mit gleichen Kenntnissen und Fähigkeiten, wie sie die Täterin oder der Täter besitzt, verlangt werden könnte, wenn sie sich in dessen Lage befände. Zu den dabei zu berücksichtigenden persönlichen Verhältnissen gehören insbesondere die Ausbildung, die intellektuellen Fähigkeiten sowie die Berufserfahrung der betroffenen Person.