F. Mit Schreiben vom 17. Januar 2020 (act. 2) reichte der Angeschuldigte bei der Vorinstanz ein Begehren um gerichtliche Beurteilung der hier in Frage stehenden ersten Strafverfügung vom 17. Dezember 2019 durch das Obergericht ein bzw. erhob, insoweit der Bundessteuerbereich betroffen war, gleichzeitig Einsprache gegen die Strafverfügung, verbunden mit dem Antrag auf Weiterleitung dieser Einsprache als Sprungbeschwerde ans Obergericht.