D. Am 18. November 2013 reichten der Angeschuldigte und seine Ehefrau bei der Vorinstanz eine Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung ein, worauf die Vorinstanz am 21. Januar 2014 ein Nachsteuerverfahren einleitete (vgl. dazu KStV.AR.act. 2). Am 10. März 2014 und 20. Januar 2016 wurden der Vorinstanz weitere Unterlagen zur Selbstanzeige zugeschickt, worauf sie schliesslich dem Ehepaar am 4. Juli 2018 mitteilte, gemäss korrigierter Steuerberechnung seien für die Jahre 2006 bis 2008 im Rahmen ihrer Quellensteuerpflicht Nachsteuern von Fr. 4xx‘xxx.xx geschuldet.