3. Die Strafverfügung vom 17. Dezember 2019 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei wegen fahrlässig begangener vollendeter Steuerhinterziehung der direkten Bundessteuer 2009 und 2010 zu verurteilen. Die Busse infolge vollendeter Hinterziehung der direkten Bundessteuer 2009 und 2010 gegen den Beschuldigten sei auf 2/3 der hinterzogenen Steuer, nämlich CHF 8‘700.00, festzusetzen; 4. Ziffer 3 der Strafverfügung vom 17. Dezember 2019 sei aufzuheben und die Verfahrenskosten seien auf CHF 500.00 festzusetzen;