1. Die Beschwerde der A. wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen und der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 8. September 2020 wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur Durchführung des Einspracheverfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'300.-- werden auf die Staatskasse genommen. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten. 3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'344.10 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen.