betrachtet davon auszugehen, dass der tatsächliche Aufwand damit angemessen abgedeckt wird. Unter Hinzurechnung der praxisgemäss üblichen Barauslagenpauschale von 4% sowie der Mehrwertsteuer ergibt sich somit eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'344.10, welche der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz zuzusprechen ist. Seite 13 Demgemäss erkennt das Obergericht: