8), obwohl am 14. August 2020 noch gar keine Aufwendungen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren entstanden sein konnten. Im konkreten Fall erscheint bei einer Gesamtwürdigung der konkreten Umstände ein Honorar von pauschal Fr. 1'200.-- als angemessen, da der Rechtsvertreter die im vorliegenden Verfahren getätigten Abklärungen ohne weiteres auch für weitere beim Obergericht hängige Verfahren (siehe die zeitgleich zum vorliegenden Verfahren behandelten Verfahren O2V 20 54, O2V 20 56, O2V 20 58 und O2V 21 18) verwenden konnte.