Bei der Festlegung des Honorars ist den besonderen Umständen Rechnung zu tragen; es ist insbesondere unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten einzelfallgerecht festzulegen (Art. 17 AT). Entscheidend ist dabei der Aufwand, der für das vorliegende Beschwerdeverfahren angefallen ist; die vom Rechtsvertreter eingereichte vorläufige Kostennote umfasst dagegen Aufwendungen bereits ab 14. August 2020 (act. 8), obwohl am 14. August 2020 noch gar keine Aufwendungen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren entstanden sein konnten.