Bei rechtsanwaltlicher Vertretung erfolgt die Bemessung der Parteientschädigung gestützt auf die kantonale Verordnung über den Anwaltstarif (AT, bGS 145.53). Gemäss Art. 3 Abs. 1 AT setzt sich die Entschädigung zusammen aus einem Honorar und den Barauslagen. In verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird das Honorar nicht nach Zeitaufwand, sondern pauschal bemessen, wobei ein Rahmen von Fr. 1'000.-- bis Fr. 10'000.-- vorgesehen ist (Art. 16 AT). Bei der Festlegung des Honorars ist den besonderen Umständen Rechnung zu tragen;