Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 24. Dezember 2020 eine Kostennote ("Zwischenstand") ein, mit welcher für die Vertretung der Beschwerdeführerin vom 14. August bis 19. November 2020 ein zeitlicher Aufwand von rund 8.5 Stunden à Fr. 280.-- pro Stunde und eine Barauslagenpauschale geltend gemacht wurden (act. 7 und 8). Der Rechtsvertreter behielt eine Nachreichung der endgültigen Kostennote ausdrücklich vor, reichte aber in der Folge keine weitere Kostennote mehr ein.