Die Gerichtskosten sind, da weder bei der unterliegenden Vorinstanz (Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 VRPG) noch bei der Beigeladenen Kosten erhoben werden (Art. 144 Abs. 3 DBG und 5 DBG i.V.m. Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 VRPG), auf die Staatskasse zu nehmen. Die Gerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss zurückzuerstatten. 3.3 Im Beschwerdeverfahren hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen (Art. 53 Abs. 3 VRPG bzw. Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG,